Neues vom TÜVZu den wohl wichtigsten Änderungen gehört aber die Einhaltung der Fristen. So wird die Plakette künftig nicht mehr erst zwei Monate nach dem angegebenen Prüftermin ungültig, sondern direkt nach Ablauf des angegebenen Monats. Wird der Termin mehr als zwei Monate überzogen, ist ein Verwarnungsgeld von 30 Mark fällig, so der ADAC in München. Wer die Hauptuntersuchung noch länger hinauszögert, muss mit höheren Bußgeldern rechnen. Anders als bisher bringt das Hinauszögern der Prüfung auch keinen Aufschub für die in zwei Jahren folgende Prüfung. Ist ein Auto zum Beispiel im Dezember 1999 HU-fällig, wird aber erst im Februar 2000 vorgeführt, so wird die Plakette zurückdatiert auf den ursprünglichen Termin, so der ADAC. Die nächste Vorführung ist dann nicht in zwei Jahren im Februar 2002, sondern bereits im Dezember 2001 fällig. Das gleiche gilt, wenn nach der ersten Prüfung eine Wiedervorführung fällig ist oder das Fahrzeug vorübergehend stillgelegt war. Fahrer von Wohnmobilen oder Kleinlastern müssen sich zudem auf einen häufigeren Besuch der Prüfstellen gefaßt machen. Waren Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 bis 7,5 Tonnen bisher wie Personenwagen alle zwei Jahre fällig, so gilt für sie nach Angaben des TÜV Rheinland in Köln eine jährliche Frist für die HU. Allgemein gilt laut ADAC außerdem, daß zur Behebung von Mängeln nicht mehr zwei, sondern nur noch ein Monat Zeit bleibt. Die Prüfungen werden ebenfalls verändert - und zwar vor allem, indem der Ermessensspielraum der Prüfer beschränkt wird. Grundsätzlich gibt es bei Prüfungen seit jeher "geringe Mängel", "erhebliche Mängel" und dann noch die Rubrik "verkehrsuntüchtig". Bei einem Fahrzeug mit geringen Mängeln haben die Prüfer die Möglichkeit, trotzdem eine Plakette für die bestandene HU zu kleben - der Fahrzeughalter hat den Mangel aber umgehend zu beheben. Weil dies nach Ansicht von Experten jedoch nicht immer geschieht, wurde die Wahlmöglichkeit "geringer Mangel" ausgedünnt. So konnten "leichte örtliche Beschädigungen" an Reifen vom Prüfer bislang auch als geringer Mangel bewertet werden, sagt Lothar Hobrlant von der Sachverständigen Organisation Dekra bei Stuttgart. Künftig gilt ein solcher Mangel mindestens als erheblich - eine Plakette kann nicht mehr erteilt werden. Ähnlich sieht es laut Hobrlant bei zu großem Hebelweg der Handbremse, lose oder schadhaftem Lenkrad beziehungsweise Lenker, undichtem Lenkgetriebe, undichter Betriebsbremse oder auch leichten örtlichen Beschädigungen an den Rädern aus. Wer es dann geschaft hat, die HU erfolgreich zu absolvieren, sollte den Prüfbericht nicht mehr achtlos wegwerfen oder irgendwo liegenlassen und vergessen. Der Original-Prüfungsbericht muß bis zum nächsten Prüftermin aufbewahrt werden, sagt Hans T.Rosarius, Sprecher des Verbandes der Technischen Überwachungs-Vereine (VdTÜV) in Essen. Eine Pflicht, den Bericht immer mit zu führen, gebe es aber nur für spezielle Fahrzeuge wie zum Beispiel Busse. Grund für die Aufbewahrungs-Pflicht ist nach Angaben des TÜV, daß beispielsweise nach Polizeikontrollen festgestellt werden kann, ob eine Prüfplakette zu Recht erteilt wurde. Geht der Bericht verloren, muß der Halter des Fahrzeugs bei der Prüfstelle eine Kopie des Originals besorgen - gelingt dies nicht, ist eine neue HU fällig. Grund für die Neuregelungen ist laut dem ADAC, daß der Gesetzgeber mehr Verkehrssicherheit schaffen will. Trotzdem ist die HU auch künftig keine Garantie dafür, daß ein Auto zwei Jahre ohne Probleme fährt. "Die HU ist eine Augenblicksprüfung", sagt Lothar Hobrlant. Es werde festgestellt, ob am Tage der Prüfung alles in Ordnung ist. Ob das Auto - zum Beispiel bedingt durch Verschleiß - wirklich zwei Jahre lang hält, könne niemand sagen. |